VVGE 2011/13 Nr. 2 Art. 89 Abs. 1 und 3 KV Genehmigungsverfahren. Verträge von Obwaldner Gemeinwesen mit Gemeinwesen anderer Kantone sind mindestens dem Regierungsrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Das gilt auch für Verträge de
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VVGE 2011/13 Nr. 2 Art. 89 Abs. 1 und 3 KV Genehmigungsverfahren. Verträge von Obwaldner Gemeinwesen mit Gemeinwesen anderer Kantone sind mindestens dem Regierungsrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Das gilt auch für Verträge des Entsorgungszweckverbands Obwalden. Entscheid des Regierungsrats vom 22. Februar 2011 (Nr. 411). Aus den Erwägungen:
2. Der Regierungsrat ist im Rahmen seiner Aufsicht über die Gemeinden (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Kantons Obwalden [Kantonsverfassung] vom 19. Mai 1968 [KV; GDB 101.0]) zuständig für die Genehmigung des vorliegenden Vertrags. Eine generelle Kompetenz, mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Gemeinden Verträge abzuschliessen, ist im Recht des Kantons Obwalden nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich werden die Staatsverträge mit anderen Kantonen vom Regierungsrat (Art. 20 Abs. 2 Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 [GDB 130.1]) oder allenfalls vom Kantonsrat (Art. 70 Ziff. 13 KV) abgeschlossen. Praxisgemäss sind Verträge von Obwaldner Gemeinwesen mit Gemeinwesen anderer Kantone mangels eigenständiger staatsvertraglicher Kompetenz (vgl. Art. 82 ff. KV) mindestens dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten (so ebenfalls das Recht im Kanton Luzern, siehe in: Lauber, Kommentar der Kantonsverfassung Luzern, Bern 2010, N 11 zu § 71; vgl. auch Regierungsratsbeschluss vom 12. Juni 2007 [Nr. 605] und 21. Dezember 2010 [Nr. 305]). Diese Praxis, wonach die Genehmigung des Regierungsrats einzuholen ist, wenn mit einem Gemeinwesen eines anderen Kantons ein Vertrag abgeschlossen wird, stimmt auch mit der ausdrücklichen Regelung im Kanton Nidwalden überein; für die Gemeinden (Art. 204 Abs. 1 Ziff. 3 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GemG] vom 28. April 1974 [NG 171.1]) wie auch für die Zweckverbände (Art. 153 Abs. 1 Ziff. 3 GemG). de| fr | it Schlagworte kanton regierungsrat gemeinde kv obwalden ausdrücklich vertrag zuständigkeit Normen Bund KV/OW: Art.89 VVGE 2011/13 Nr. 2